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Dienstleistungen.

Patente und Gebrauchsmuster

Patente schützen technische Erfindungen, die neu, erfinderisch und gewerblich anwendbar sind. Sie werden nach einer umfassenden Prüfung beim Patentamt erteilt und gewähren dem Inhaber ein bis zu 20 Jahre langes Ausschließlichkeitsrecht.

Gebrauchsmuster schützen ebenfalls technische Erfindungen, allerdings ohne inhaltliche Prüfung durch das Amt. Sie entstehen schneller und kostengünstiger, bieten aber nur bis zu 10 Jahre Schutz und werden häufig als „kleines Patent“ bezeichnet.

Vergleich: Während Patente eine besonders starke, geprüfte Rechtsposition schaffen, eignen sich Gebrauchsmuster vor allem für einen schnellen, kurzfristigen Schutz. Beide Schutzrechte können strategisch kombiniert werden, um Innovationen optimal abzusichern.

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Marken

Eine Marke ist ein Kennzeichen, das dazu dient, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Sie kann aus Wörtern, Logos, Farben, Zahlen, Buchstaben oder auch Klängen bestehen. Marken erfüllen eine wichtige Funktion: Sie schaffen Wiedererkennungswert, schützen vor Nachahmung und sichern die Identität eines Produkts oder einer Dienstleistung am Markt.

Der rechtliche Markenschutz entsteht durch die Eintragung in ein Markenregister (z. B. beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim EUIPO). Mit dieser Eintragung erhält der Inhaber das ausschließliche Recht, die Marke für die geschützten Waren und Dienstleistungen zu benutzen und Dritten die Nutzung zu untersagen.

Designs

Designs (früher „Geschmacksmuster“) schützen die äußere Gestaltung eines Produkts. Geschützt werden können Formen, Oberflächenstrukturen, Konturen, Farben und Materialien, die dem Erzeugnis ein besonderes Erscheinungsbild verleihen. Der Designschutz erstreckt sich nicht auf die technische Funktion, sondern ausschließlich auf die ästhetische Gestaltung.

Mit der Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt oder auf europäischer Ebene beim EUIPO erhält der Inhaber das ausschließliche Recht, das Design zu verwenden und gegen Nachahmungen vorzugehen. Der Schutz kann bis zu 25 Jahre bestehen und ist ein wichtiges Instrument, um kreative Leistungen und das ästhetische Erscheinungsbild von Produkten am Markt zu sichern.

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Urheberrecht

Urheberrecht schützt persönliche geistige und künstlerische Schöpfungen wie Texte, Musik, Kunstwerke, Fotografien, Software oder Filme. Der Schutz entsteht automatisch mit der Schaffung des Werkes – eine Registrierung ist nicht erforderlich. Der Urheber erhält umfassende Rechte: Er allein darf sein Werk vervielfältigen, verbreiten, öffentlich zugänglich machen und verändern. Zudem steht ihm das Recht zu, als Urheber genannt zu werden und über die Nutzung seines Werkes zu bestimmen.

Das Urheberrecht besteht in Deutschland bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Es unterscheidet sich von gewerblichen Schutzrechten wie Patenten, Marken oder Designs dadurch, dass es nicht auf technische oder wirtschaftliche Innovationen, sondern auf kreative, künstlerische und literarische Leistungen ausgerichtet ist.

Sortenschutz

Sortenschutz schützt neue Pflanzensorten. Voraussetzung ist, dass die Sorte unterscheidbar, homogen, beständig und neu ist. Der Inhaber eines Sortenschutzrechts erhält das ausschließliche Recht, Vermehrungsmaterial (z. B. Samen, Stecklinge) dieser Sorte zu produzieren, zu verkaufen und gewerblich zu nutzen.

Der Schutz wird in Deutschland beim Bundessortenamt oder auf europäischer Ebene beim Gemeinschaftlichen Sortenamt beantragt und kann bis zu 25 Jahre, bei Reben und Bäumen sogar bis zu 30 Jahre bestehen. Sortenschutz ist damit das spezielle Schutzrecht für Züchtungen und ergänzt Patente, die technische Erfindungen betreffen.

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Arbeitnehmer Erfinderrecht

Arbeitnehmererfinderrecht regelt, wem eine Erfindung gehört, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit macht. Je nach der Entstehungseschichte einer Erfindung und dem Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers in der Firma wird unterschieden zwischen Diensterfindungen und freien Erfindungen. Grundsätzlich entsteht das Recht an der Erfindung zunächst beim Arbeitnehmer. Dinesterfindungen müssen von ihm aber dem Arbeitgeber gemeldet werden und können von letzterem in Anspruch genommen werden. In diesem Fall erhält der Arbeitgeber das Patent, während der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung hat.

Das Arbeitnehmererfinderrecht sorgt damit für einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen des Unternehmens und den Rechten des Erfinders.

Schutzrechtsverletzungen

Schutzrechtsverletzungen abwehren bedeutet, die Rechte an Patenten, Marken, Designs oder Gebrauchsmustern zu verteidigen. Wenn Dritte ein geschütztes Recht ohne Erlaubnis nutzen, kann der Inhaber rechtliche Schritte einleiten, z. B. Unterlassung verlangen, Schadensersatz fordern oder die Vernichtung von nachgeahmten Produkten bewirken.

Eine frühzeitige Beratung durch einen Patentanwalt hilft, Ansprüche schnell und effektiv durchzusetzen und wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden.

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Gewerblicher Rechtschutz für Ihre Erfindung

Sie haben eine Erfindung gemacht und möchten damit Geld verdienen?

Dann sollten Sie dafür zunächst ein technisches Schutzrecht erwirken.

Warum?

Durch ein technisches Schutzrecht erhalten Sie ein Monopolrecht, das es Ihnen erlaubt, anderen die Vermarktung Ihrer Erfindung zu untersagen. Im Gegenzug können Sie die Erfindung alleine vermarkten oder anderen die Vermarktung – gegen eine Gegenleistung – gestatten. Dies kann durch Erteilung einer Lizenz oder durch Verkauf des Schutzrechts erfolgen.
Ohne ein Monopolrecht dagegen haben Sie keine Rechtsposition, die Ihnen die alleinige Vermarktung erlaubt.

Welche technischen Schutzrechte gibt es?t ein

In Deutschland gibt es als technische Schutzrechte das deutsche Patent und das deutsche Gebrauchsmuster.

Was sind die Unterschiede?

  1. Eine Patentanmeldung wird vom Deutschen Patent- und Markenamt vor der Erteilung des Patents auf das Vorliegen der Schutzvoraussetzungen – Neuheit und Erfindungshöhe – geprüft. Das kann zwischen anderthalb und etwa zweieinhalb Jahren dauern, in Einzelfällen sogar noch länger. Das Prüfungsverfahren kann aber auch durch verschiedene Maßnahmen beschleunigt werden.Ein Gebrauchsmuster wird dagegen nicht auf Neuheit und Erfindungshöhe geprüft, sondern – nach Durchlaufen einer kurzen Formalprüfung eingetragen. Das dauert etwa zwei bis drei Monate. Die aus einem eingetragenen Gebrauchsmuster fließenden Rechte sind identisch mit den Rechten aus einem erteilten Patent; dennoch kann ein Gebrauchsmuster Dritten gegenüber nur dann durchgesetzt werden, wenn es ebenfalls die Schutzvoraussetzungen – Neuheit und erfinderischer Schritt – erfüllt.
  2. Da ein erteiltes Patent geprüft worden ist, hat es eine höhere Abschreckungswirkung als ein eingetragenes, aber ungeprüftes Gebrauchsmuster.
  3. Die maximale Laufzeit eines deutschen Patents ist 20 Jahre ab dem Anmeldetag. Die maximale Laufzeit eines deutschen Gebrauchsmusters liegt bei 10 Jahren ab dem Anmeldetag.
  4. Da die maximale Laufzeit eines Patents doppelt so lang ist wie die Laufzeit eines Gebrauchsmusters, ist der mit einem Patent erzielbare Verdienst im Allgemeinen etwa doppelt so hoch wie der mit einem Gebrauchsmuster erzielbare Verdienst.

Wie erhalten Sie ein technisches Schutzrecht?

Die Erfindung muß beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet werden.

Wer kann die Anmeldungsunterlagen ausarbeiten und einreichen?

Die Anmeldungsunterlagen können Sie grundsätzlich selber ausarbeiten und einreichen.
Dies kann andererseits auch ein Patentanwalt übernehmen.

Warum sollten Sie einen Patentanwalt beauftragen?

Ein erteiltes Patent, aber auch ein eingetragenes Gebrauchsmuster, soll den erfundenen Gegenstand vor Produktpiraten schützen. Dies ist nur möglich, wenn durch eine vorausschauende Formulierung der Anmeldungsunterlagen jede Umgehungsmöglichkeit ausgeschlossen ist. Eine entsprechende Formulierung der Anmeldungsunterlagen kann am besten ein erfahrener Patentanwalt leisten.
Außerdem steigert die Beiziehung eines Patentanwalts die Erteilungswahrscheinlichkeit bei Patenten. Dieser Gesichtspunkt wird um so wichtiger, als der bekannte Stand der Technik ständig von Jahr zu Jahr umfangreicher wird und es daher immer schwieriger wird, ein Patent erteilt zu bekommen bzw. ein Gebrauchsmuster derart abzufassen, dass des vor Gericht durchsetzbar ist.

Was ist Ihr Vorteil bei einer Auftragsvergabe an unsere Kanzlei?

  1. Sie profitieren von der in einer über dreißigjähriger Tätigkeit auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes gewonnenen Erfahrung des Patentanwalts.
  2. Eine in mehr als zwanzigjähriger freiberuflichen Tätigkeit geschaffene und optimierte Kanzleistruktur gewährt eine zuverlässige Überwachung von Fristen und sonstigen Formerfordernissen. Ihre Angelegenheiten befinden sich in guten Händen.
  3. Das überregionale Engagement sichert einen intensiven Kontakt zu den Erfindern in Franken.
  4. Die feste Kooperation mit der Rechtsanwaltskanzlei KMS Rechtsanwälte erlaubt eine optimale Koordinierung der Aktivitäten im Fall gerichtlicher Streitigkeiten.
  5. Aufgrund einer schlanken Kanzleistruktur ist die Kanzlei in der Lage, eine herausragende Beratung und Vertretung zu einem kostengünstigen Honorar anzubieten.

Gibt es Möglichkeiten, die Kosten zu reduzieren?

Ja. Bspw. durch Vermittlung von staatlichen Förderprogrammen oder durch Erwirkung von Verfahrenskostenhilfe. Es gibt weitere Reduzierungsmöglichkeiten. Fragen Sie uns.

Welche Möglichkeiten gibt es für Patentschutz im Ausland?

  1. Nationale Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen in einzelnen, ausländischen Staaten.
  2. Europäische Patentanmeldungen
  3. Internationale Patentanmeldungen nach dem Internationalen Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT)
Fragen Sie uns nach Einzelheiten

Wie geht es weiter?

Nach Einreichung einer Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung beim Deutschen Patent- oder Markenamt oder beim Europäischen Patentamt können Sie mit der Vermarktung Ihrer Erfindung beginnen. Ab diesem Zeitpunkt müssen Sie Ihre Erfindung nicht mehr geheim halten.

Welche Vermarktungsmöglichkeiten gibt es?

  1. Besondere Vorteile bietet die Vermarktung in einem eigenen Betrieb. Durch Patent- oder Gebrauchsmusterschutz abgesichert gegenüber der Konkurrenz lassen sich optimale Gewinne erzielen. Ggf. kann die Gründung einer eigenen Firma durch Fördermittel unterstützt werden.
  2. Durch Lizenzierung Ihrer Erfindung bzw. der darauf angemeldeten Patente oder Gebrauchsmuster können Sie andere für sich arbeiten lassen und profitieren von dem Maschinenpark und den Vertriebsstrukturen des Lizenznehmers.
  3. Durch Verkauf Ihrer Erfindung bzw. der darauf angemeldeten Patente oder Gebrauchsmuster übertragen Sie die betreffenden Vermarktungsrechte vollständig auf den Käufer. Da ein Patentkauf rechtlich als gewagtes Geschäft eingestuft wird, kann dieser auch nicht rückgängig gemacht werden, falls der Käufer Probleme bei der Vermarktung hat; der Kaufpreis bleibt Ihnen in jedem Fall.

Wie können wir Ihnen bei der Vermarktung Ihrer Erfindung helfen?

Wir können prüfen, ob die vereinbarten Lizenzgebühren oder der Kaufpreis angemessen ist und Sie nicht übervorteilt werden. Ferner können wir entsprechende Verträge für Sie ausarbeiten oder einen Vertragsentwurf Ihres künftigen Vertragspartners prüfen.

Sie haben eine Kennzeichnung für Produkte oder Dienstleistungen entworfen und möchten die damit verbundenen Qualitätsvorstellungen des Verkehrs für sich monopolisieren?

Dann sollten Sie dafür zunächst eine Marke eintragen lassen.

Warum?

Durch eine eingetragene Marke erhalten Sie ein Monopolrecht, das es Ihnen erlaubt, anderen die Benutzung Ihrer Kennzeichnung im geschäftlichen Verkehr zu untersagen. Im Gegenzug können Sie die geschützte Kennzeichnung exklusiv benutzen oder anderen die Benutzung – gegen eine Gegenleistung – gestatten. Dies kann durch Erteilung einer Lizenz oder durch Verkauf der Marke erfolgen.
Ohne ein Monopolrecht dagegen haben Sie keine Rechtsposition, die Ihnen die exklusive Benutzung garantiert.

Wie erhalten Sie eine Marke?

Die Kennzeichnung muß beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet werden.

Wer kann die Anmeldungsunterlagen ausarbeiten und einreichen?

Die Anmeldungsunterlagen können Sie grundsätzlich selber ausarbeiten und einreichen.
Dies kann andererseits auch ein Patentanwalt übernehmen.

Warum sollten Sie einen Patentanwalt beauftragen?

Eine eingetragene Marke soll die mit Ihrer Kennzeichnung versehenen Produkte vor Produktpiraten schützen. Dies erfordert, dass die eingetragene Marke nicht durch Widerspruch oder Löschungsantrag angreifbar ist. Eine entsprechende Formulierung der Markenanmeldung kann am besten ein erfahrener Patentanwalt leisten.
Während des Eintragungsverfahrens leistet der Patentanwalt seinen Beitrag dazu, dass die Hürden der absoluten und relativen Eintragungshindernisse überwunden werden.

Was ist Ihr Vorteil bei einer Auftragsvergabe an unsere Kanzlei?

  1. Sie profitieren von der in einer über dreißigjähriger Tätigkeit auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes gewonnenen Erfahrung des Patentanwalts.
  2. Eine in mehr als zwanzigjährigen freiberuflichen Tätigkeit geschaffene und optimierte Kanzleistruktur gewährt eine zuverlässige Überwachung von Fristen und sonstigen Formerfordernissen. Ihre Angelegenheiten befinden sich in guten Händen.
  3. Das überregionale Engagement sichert einen intensiven Kontakt zu den Erfindern in Franken.
  4. Die feste Kooperation mit der Rechtsanwaltskanzlei KMS Rechtsanwälte erlaubt eine optimale Koordinierung der Aktivitäten im Fall gerichtlicher Streitigkeiten
  5. Aufgrund einer schlanken Kanzleistruktur ist die Kanzlei in der Lage, eine herausragende Beratung und Vertretung zu einem kostengünstigen Honorar anzubieten.

Gibt es Möglichkeiten, die Kosten zu reduzieren?

Ja. Bspw. kann bei Inanspruchnahme eines staatlichen Förderprogramms für eine parallele Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung die Förderung auch auf eine Markenameldung erstreckt werden. Fragen Sie uns.

Welche Möglichkeiten gibt es für Markenschutz im Ausland?

  1. Nationale Markenanmeldungen in einzelnen, ausländischen Staaten.
  2. Anmeldung einer EU- oder Gemeinschaftsmarke.
  3. Internationale Markenameldungen (sog. IR-Marken) nach dem Madrider Markenabkommen (MMA).
Fragen Sie uns nach Einzelheiten.

Wie geht es weiter?

Eine eingetragene Marke soll nach spätestens 5 Jahren benutzt werden, um Löschungsansprüche Dritter zu vermeiden.

Welche Vermarktungsmöglichkeiten gibt es?

  1. Besondere Vorteile bietet die Benutzung in einem eigenen Betrieb. Dadurch kann sich eine eingetragene Marke abgesichert gegenüber der Konkurrenz zu einer Qualitätsmarke für die Produkte aus Ihrer Firma entwickeln.
  2. Durch Lizenzierung Ihrer Kennzeichnung bzw. der darauf angemeldeten Marke können Sie andere für sich arbeiten lassen.
  3. Durch Verkauf Ihrer Kennzeichnung bzw. der darauf angemeldeten Marke übertragen Sie die betreffenden Benutzungsrechte vollständig auf den Käufer.

Wie können wir Ihnen bei der Vermarktung Ihrer Kennzeichnung helfen?

Wir können prüfen, ob die vereinbarten Lizenzgebühren oder der Kaufpreis angemessen ist und Sie nicht übervorteilt werden. Ferner können wir entsprechende Verträge für Sie ausarbeiten oder einen Vertragsentwurf Ihres künftigen Vertragspartners prüfen.

Sie haben eine neue und eigentümliche Form oder Oberflächengestaltung für ein gewerbliches Produkt geschaffen und möchten das betreffende Produkt ohne Nachahmungen vermarkten?

Dann sollten Sie dafür zunächst ein Geschmacksmuster bzw. Design anmelden und eintragen lassen.

Warum?

Durch eine eingetragenes Geschmacksmuster erhalten Sie ein Monopolrecht, das es Ihnen erlaubt, anderen die Benutzung Ihrer Schöpfung im geschäftlichen Verkehr zu untersagen. Im Gegenzug können Sie die geschützte Form oder Oberflächengestaltung exklusiv vermarkten oder anderen die Vermarktung – gegen eine Gegenleistung – gestatten. Dies kann durch Erteilung einer Lizenz oder durch Verkauf des Geschmacksmusters erfolgen.
Ohne ein Monopolrecht dagegen haben Sie keine Rechtsposition, die Ihnen die exklusive Vermarktung garantiert.

Wie erhalten Sie ein deutsches Geschmacksmuster?

Die Schöpfung muß beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet werden.

Wer kann die Anmeldungsunterlagen ausarbeiten und einreichen?

Die Anmeldungsunterlagen können Sie grundsätzlich selber ausarbeiten und einreichen.
Dies kann andererseits auch ein Patentanwalt übernehmen.

Warum sollten Sie einen Patentanwalt beauftragen?

Ein eingetragenes Geschmacksmuster soll die von Ihnen geschaffenen Produkte vor Produktpiraten schützen. Dies erfordert, dass das eingetragene Geschmacksmuster materiellrechtliche Schutzwirkungen entfaltet und nicht durch Löschungsantrag angreifbar ist. Eine entsprechende Ausarbeitung der Geschmacksmusteranmeldung kann am besten ein erfahrener Patentanwalt leisten.

Was ist Ihr Vorteil bei einer Auftragsvergabe an unsere Kanzlei?

  1. Sie profitieren von der in einer über dreißigjähriger Tätigkeit auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes gewonnenen Erfahrung des Patentanwalts.
  2. Eine in mehr als zwanzigjährigen freiberuflichen Tätigkeit geschaffene und optimierte Kanzleistruktur gewährt eine zuverlässige Überwachung von Fristen und sonstigen Formerfordernissen. Ihre Angelegenheiten befinden sich in guten Händen.
  3. Das überregionale Engagement sichert einen intensiven Kontakt zu den Erfindern in Franken.
  4. Die feste Kooperation mit der Rechtsanwaltskanzlei KMS Rechtsanwälte erlaubt eine optimale Koordinierung der Aktivitäten im Fall gerichtlicher Streitigkeiten.
  5. Aufgrund einer schlanken Kanzleistruktur ist die Kanzlei in der Lage, eine herausragende Beratung und Vertretung zu einem kostengünstigen Honorar anzubieten.

Gibt es Möglichkeiten, die Kosten zu reduzieren?

Ja. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kann Verfahrenskostenhilfe gewährt werden. Fragen Sie uns.

Welche Möglichkeiten gibt es für Geschmacksmusterschutz im Ausland?

  1. Nationale Geschmacksmusteranmeldungen in einzelnen, ausländischen Staaten.
  2. Anmeldung eines EU-Geschmacksmusters.
  3. Internationale Geschmacksmusterameldungen (sog. IR-Geschmacksmuster) nach dem Haager Musterabkommen (HMA).
Fragen Sie uns nach Einzelheiten.

Welche Vermarktungsmöglichkeiten gibt es?

  1. Besondere Vorteile bietet die Benutzung in einem eigenen Betrieb. Dadurch kann das von Ihnen geschaffene Produkt vor Nachahmungen durch die Konkurrenz abgesichert vertrieben werden.
  2. Durch Lizenzierung Ihrer Gestaltung bzw. des darauf angemeldeten Geschmacksmusters können Sie andere für sich arbeiten lassen.
  3. Durch Verkauf Ihrer Gestaltung bzw. des darauf angemeldeten Geschmacksmusters übertragen Sie die betreffenden Vermarktungsrechte vollständig auf den Käufer.

Wie können wir Ihnen bei der Vermarktung Ihrer Schöpfung helfen?

Wir können prüfen, ob die vereinbarten Lizenzgebühren oder der Kaufpreis angemessen ist und Sie nicht übervorteilt werden. Ferner können wir entsprechende Verträge für Sie ausarbeiten oder einen Vertragsentwurf Ihres künftigen Vertragspartners prüfen.

Haben sie Fragen? Kontaktieren sie uns.