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Gewerblicher Rechtschutz für Ihre Schöpfung


Sie haben eine neue und eigentümliche Form oder Oberflächengestaltung für ein gewerbliches Produkt geschaffen und möchten das betreffende Produkt ohne Nachahmungen vermarkten?

Dann sollten Sie dafür zunächst ein Geschmacksmuster eintragen lassen.



Warum?

Durch eine eingetragenes Geschmacksmuster erhalten Sie ein Monopolrecht, das es Ihnen erlaubt, anderen die Benutzung Ihrer Schöpfung im geschäftlichen Verkehr zu untersagen. Im Gegenzug können Sie die geschützte Form oder Oberflächengestaltung exklusiv vermarkten oder anderen die Vermarktung - gegen eine Gegenleistung - gestatten. Dies kann durch Erteilung einer Lizenz oder durch Verkauf des Geschmacksmusters erfolgen.
Ohne ein Monopolrecht dagegen haben Sie keine Rechtsposition, die Ihnen die exklusive Vermarktung garantiert.



Wie erhalten Sie ein Geschmacksmuster?

Die Schöpfung muß beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet werden.



Wer kann die Anmeldungsunterlagen ausarbeiten und einreichen?

Die Anmeldungsunterlagen können Sie grundsätzlich selber ausarbeiten und einreichen.
Dies kann andererseits auch ein Patentanwalt übernehmen.



Warum sollten Sie einen Patentanwalt beauftragen?

Ein eingetragenes Geschmacksmuster soll die von Ihnen geschaffenen Produkte vor Produktpiraten schützen. Dies erfordert, dass das eingetragene Geschmacksmuster materiellrechtliche Schutzwirkungen entfaltet und nicht durch Löschungsantrag angreifbar ist. Eine entsprechende Formulierung der Geschmacksmusteranmeldung kann am besten ein erfahrener Patentanwalt leisten.



Was ist Ihr Vorteil bei einer Auftragsvergabe an unsere Kanzlei?

  1. Sie profitieren von der in einer über dreizehnjährigen Tätigkeit auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes gewonnenen Erfahrung des Patentanwalts.

  2. Eine in mehr als sechsjähriger freiberuflicher Tätigkeit geschaffene Kanzleistruktur gewährt eine zuverlässige Überwachung von Fristen und sonstigen Formerfordernissen. Ihre Angelegenheiten befinden sich in guten Händen.

  3. Das überregionale Engagement sichert einen intensiven Kontakt zu den Designern in Franken.

  4. Die feste Kooperation mit der Rechtsanwaltskanzlei Kopp & Mühling erlaubt eine optimale Koordinierung der Aktivitäten im Fall gerichtlicher Streitigkeiten.

  5. Aufgrund einer schlanken Kanzleistruktur ist die Kanzlei in der Lage, eine herausragende Beratung und Vertretung zu einem kostengünstigen Honorar anzubieten.



Welche Kosten entstehen bei einer Geschmacksmusteranmeldung durch unsere Kanzlei?

Die anwaltliche Grundgebühr für die Übernahme der Vertretung einer deutschen Geschmacksmusteranmeldung beträgt 300,00 Euro (zzgl. MwSt.). Bei einer Sammelanmeldung von mehreren Mustern oder Modellen kommen ferner 20,00 Euro (zzgl. MwSt.) pro Muster / Modell hinzu.
Die amtliche Grundgebühr beträgt 70,00 Euro; darin sind bei einer Sammelanmeldung bereits die Gebühren für bis zu 10 Muster oder Modelle enthalten. Für die Veröffentlichung des eingetragenen Geschmacksmusters in dem amtlichen Geschmacksmusterblatt entstehen variable Druckkosten.



Gibt es Möglichkeiten, die Kosten zu reduzieren?

Ja. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kann Verfahrenskostenhilfe gewährt werden. Fragen Sie uns.



Welche Möglichkeiten gibt es für Geschmacksmusterschutz im Ausland?

  1. Nationale Geschmacksmusteranmeldungen in einzelnen, ausländischen Staaten.

  2. Anmeldung eines EU-Geschmacksmusters.

  3. Internationale Geschmacksmusterameldungen (sog. IR-Geschmacksmuster) nach dem Haager Musterabkommen (HMA).


Fragen Sie uns nach Einzelheiten.



Welche Vermarktungsmöglichkeiten gibt es?

  1. Besondere Vorteile bietet die Benutzung in einem eigenen Betrieb. Dadurch kann das von Ihnen geschaffene Produkt vor Nachahmungen durch die Konkurrenz abgesichert vertrieben werden.

  2. Durch Lizenzierung Ihrer Gestaltung bzw. des darauf angemeldeten Geschmacksmusters können Sie andere für sich arbeiten lassen.

  3. Durch Verkauf Ihrer GEstaltung bzw. des darauf angemeldeten Geschmacksmusters übertragen Sie die betreffenden Vermarktungsrechte vollständig auf den Käufer.



Wie können wir Ihnen bei der Vermarktung Ihrer Schöpfung helfen?

Wir können prüfen, ob die vereinbarten Lizenzgebühren oder der Kaufpreis angemessen ist und Sie nicht übervorteilt werden. Ferner können wir entsprechende Verträge für Sie ausarbeiten oder einen Vertragsentwurf Ihres künftigen Vertragspartners prüfen.



  Stefan T. Küchler
  Patentanwalt